Ergebnisse des Gutachtens und Vorgehensweise bei der Berechnung Versicherungsnehmer gegen FWU Life, Vertrag 12.X000.34567 zum Stichtag 30.06.2022 Ergebnisse Errechnet wurde ein Erstattungsbetrag von 19.139,97 €. Dieser besteht aus den von der Versicherung zu leistenden Erstattungen in Höhe von 19.139,97 €. Da noch keine Zahlungen an den Versicherungsnehmer geleistet wurden, sind keine solchen in Abzug zu bringen. Der Erstattungsbetrag der Versicherung setzt sich zusammen aus den geleisteten Beiträgen in Höhe von 11.788,50 € abzüglich Risikokosten in Höhe von 90,79 € für die Todesfallversicherung zuzüglich Nutzungsersatz. Der Nutzungsersatz setzt sich dabei zusammen aus 4.941,64 € auf Verwaltungskosten, keinem auf Abschlusskosten, 2.500,62 € auf die Sparanteile. Aufteilung der Beiträge in Kosten und Sparanteile Die geleisteten Beiträge (11.788,50 €) wurden zur Berechnung der Nutzungen in Kosten und Sparanteile aufgeteilt. Die Kosten wiederum unterteilen sich in Risikokosten für Tod (90,79 €), Abschlusskosten (213,00 €), Verwaltungskosten (9.393,13 €) und die verbleibenden Sparanteile betragen 2.091,47 €. Die Risikokosten wurden für den Todesfall auf Basis der Sterbetafel DAV2008TF berechnet. Die Abschlusskosten wurden gemäß Mitteilung der Versicherung mit 213,00 € eingerechnet. Die Verwaltungskosten waren nicht bekannt und mussten berechnet werden. Dies ist erfolgt, indem die Verwaltungskosten genau so hoch angesetzt wurden, dass die mit der Fondsentwicklung 'verzinsten' Sparanteile dem Fondsvermögen am 01.02.2022 (5.080,04 €) entsprechen. Da die Verwaltungskosten sich aus den Beiträgen abzüglich der Sparanteile und aller übrigen Kosten berechnen und diese Positionen alle bekannt sind (oder berechnet oder geschätzt wurden), können auf diese Weise die Verwaltungskosten gut ermittelt werden. Auch falls andere Kostenpositionen geschätzt wurden, stimmt die Summe der Kosten. Wurden andere Kosten zu hoch geschätzt, sind die Verwaltungskosten um diesen Betrag zu gering eingerechnet, war die Schätzung zu hoch, sind die Verwaltungskosten entsprechend geringer. Nutzungen Die Verwaltungskosten wurden mit der Nettoverzinsung, die Abschlusskosten wurden nicht, die Sparanteile wurden mit der Fondsentwicklung verzinst . Die Verzinsung wurde taggenau berechnet. Dazu wurde der jeweilige Jahreszins mit der Formel Tageszinssatz = (Zinssatz p.a.)^(1/365,25) für unterjährige Zinseszinsrechnung in den Tageszins umgerechnet. Für einen Zeitraum wurde der Nutzungsersatz dann mit Betrag * Tageszinssatz^Tage berechnet. Darin ist 'Betrag' der zu verzinsende Euro-Betrag und 'Tage' ist die Dauer des Zeitraums in Tagen. Der Wert 365,25 berücksichtigt pauschal die Schaltjahre. Es wurde mit Zinseszins gerechnet, da die bereits angefallenen Nutzungen in der Folge selbst zur Nutzung zur Verfügung standen. Immer wenn Verwaltungskosten angefallen sind, wurden sie ab diesem Zeitpunkt verzinst. Dazu wurde in jedem Zeitraum zwischen zwei solchen Anfalldaten die zuvor bestehende Summe der Verwaltungskosten zzgl. der bereits angefallenen Nutzungen darauf taggenau verzinst. Immer wenn von den Beiträgen nach Abzug der Kosten Sparanteile übrig gebleiben sind, wurden zu diesem Zeitpunkt Fondsanteile zu den dort gültigen Kursen den bereits vorhandenen Fondsanteilen addiert. Die Sparanteile betrugen in Summe 2.091,47 €. Die Sparanteile sind um eventuelle Entnahmen aus dem Fondsvermögen zur Deckung von Verwaltungskosten oder zur Finanzierung zwischenzeitlicher Auszahlungen reduziert. Der Nutzungsersatz auf die Sparanteile wurde berechnet, indem vom Fondsvermögen am Ende die Summe der Sparanteile (= Investition in Fonds) abgezogen wurde. Das Fondsvermögen am Ende beträgt 4.592,09 €. Da die Verwaltungskosten gerade so berechnet wurden, dass die Sparanteile stimmen (s.o., 'Aufteilung der Beiträge in Kosten und Sparanteile'), ist auch der Gewinn korrekt berechnet. Zur Berechnung des Fondsvermögens wurde die Anzahl der vorhandenen Anteile multipliziert mit dem aktuellen Kurs berechnet. Bei einer Verteilung auf mehrere Fonds wurden die Werte der einzelnen Fonds addiert um das gesamte Fondsvermögen zu erhalten. Falls es bereits während der Vertragslaufzeit Auszahlungen gab, wurde das Fondsvermögen um die jeweiligen Beträge an den entsprechenden Tagen gemindert. Dabei wurden die abzuziehenden Anteile mit den dort gültigen Kursen berechnet. Verwendete Zinssätze Für die Berechnung des Nutzungsersatzes wurden folgende Zinssätze verwendet: Nettoverzinsungen: 2004: 4,90%, 2005: 5,18%, 2006: 4,82%, 2007: 4,65%, 2008: 3,54%, 2009: 4,18%, 2010: 4,27%, 2011: 4,13%, 2012: 4,59%, 2013: 4,68%, 2014: 4,63%, 2015: 4,52%, 2016: 4,36%, 2017: 4,49%, 2018: 3,59%, 2019: 3,92%, 2020: 3,74%, 2021: 3,58%, 2022: 3,75%. Den Zahlen lagen die GDV zugrunde. Quellen für weitere Werte sind nicht öffentlich verfüg- oder mit vertretbarem Aufwand auffindbar. Verfügbar waren die Geschäftsberichte der FWU Life Insurance Lux S.A. 2016-2018 und der ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. 2007-2015. Als Nettoverzinsungen verwendet wurden die GDV-Werte. Die übrigen Zeiten wurden folgendermaßen geschätzt: Marktmittel, GDV. Fondsentwicklungen: DWS Top World (ISIN: DE0009769794): 2004: 4,69%, 2005: 21,16%, 2006: 2,16%, 2007: 5,54%, 2008: -36,16%, 2009: 26,59%, 2010: 12,62%, 2011: -6,02%, 2012: 10,14%, 2013: 15,95%, 2014: 20,52%, 2015: 6,42%, 2016: 10,47%, 2017: 7,45%, 2018: -6,48%, 2019: 34,85%, 2020: 2,82%, 2021: 29,34%, 2022: -14,61%. Der Kursverlauf ist um eventuelle Ausschüttungen und Splits des Fonds rückwärts bereinigt. Dadurch kann es sein, dass die hier in Anlage A03 verzeichneten Kurse nicht den historischen entsprechen. Beschreibung des Gutachtens Der Vertragsverlauf ist im Gutachten in Anlage A01 nachgebildet. Für jeden Tag, an dem es eine Ein- oder Auszahlung oder Kostenbuchung gab, gibt es eine Zeile. Innerhalb jeder Zeile sind die Aufteilung der Einzahlungen auf die verschiedenen Kostenpositionen und den verbleibenden Sparanteil, der in die Fondsanlage fließt sowie des dann angesammelte Fondsvermögen selbst verzeichnet. Informativ sind zudem die zur Nutzungsziehung verwendeten Zinssätze abgebildet. Die zwischen den jeweiligen Zeitpunkten erwirtschafteten Nutzungen (siehe Anlage A02) sind ebenfalls in der Übersicht enthalten. Die Nutzungsberechnung (außer für die Fonds) wird in Anlage A02 dargestellt. Für jeden Tag, an dem es eine Veränderung einer zu verzinsenden Position gab, gibt es eine Zeile. Im linken Bereich neben der Datumsspalte sind die jeweils zu verzinsenden Beträge aufgelistet: - 'Sum VerwK' enthält die Summe der bis zum jeweiligen Zeitpunkt einbehaltenen Verwaltungskosten. Rechts davon sind die anzuwendenden Zinssätze verzeichnet, daneben die Summen der zum jeweiligen Zeitpunkt aufgelaufenen Nutzungen ('Sum N V': Summe der Nutzungen auf Verwaltungskosten, Recht stehen die im jeweiligen Zeitabschnitt angefallenen Nutzungen ('Nutz V': Nutzungen auf Verwaltungskosten, 'Nutz ges.': Summe dieser Positionen). Die Berechnung wird am Beispiel der Verwaltungskosten dargestellt: Am 01.12.2004 wurden erstmals Verwaltungskosten einbehalten. Deren Betrag war 1.026,73 € (Spalte 'Sum VerwK'). Das nächste Datum ist der 01.01.2005, es liegt also ein Jahreswechsel in dem Zeitraum. Da sich die Verzinsung am Jahreswechsel (meist) ändert, ist in der Zeitraum in zwei aufzuteilen: 01.12.2004 bis Jahresende, zu verzinsen 30 Tage und Jahresanfang bis 01.01.2005, zu verzinsen 1 Tage. Der Nutzungsersatz auf die Verwaltungskosten wird mit der Nettoverzinsung berechnet. Diese beträgt am 01.12.2004 4,90% p.a. und ab 01.01.2005 5,18% p.a.. Das entspricht einem Tageszins von 1,0490^(1/365,25) - 1 = 0,00013, also 0,013% bzw. 1,0518^(1/365,25) - 1 = 0,00014, also 0,014%. Im ersten Zeitraum mit 30 Tagen fällt damit ein Zins von (1 + 0,00013^30) - 1 = 0,394% und im zweiten Zeitraum mit 1 Tagen von (1 + 0,00014^1) - 1 = 0,014% an. Für den gesamten Zeitraum fällt also ein Zins von (1 + 0,00394) * (1 + 0,00014) - 1 = 0,408% an. Der Nutzungsersatz auf Verwaltungskosten beträgt in dem Zeitraum damit 1.026,73 € * 0,408% = 4,18 €. Dieser Betrag wird am 01.01.2005 in den Spalten 'Nutz V' und 'Sum N V' ausgewiesen. Am 01.01.2005 wurden Verwaltungskosten in Höhe von 39,84 € einbehalten, bis dahin insgesamt also 1.066,57 € (Spalte 'Sum VerwK'). Dieser Betrag zzgl. der bereits erwirtschafteten Nutzungen ('Sum N V', 4,18 €), zusammen 1.070,75 €, steht im Folgezeitraum zur Nutzungsziehung zur Verfügung. Bis zum 01.02.2005 sind es 31 Tage, womit sich analog zu oben für den Zeitraum ein Zinssatz von 0,430% und Nutzungen in Höhe von 1.070,75 € * 0,430% = 4,60 € errechnen. Dieser Betrag wird am 01.02.2005 in der Spalte 'Nutz V' ausgewiesen. Die bisherigen Nutzungen belaufen sich dann auf 4,18 € + 4,60 € = 8,78 €, zu finden in der Spalte 'Sum N V'. Gerechnet wird genau, dargestellt werden nur zwei Nachkommastellen. Daher kann es beim Nachrechnen zu kleineren Differenzen kommen. Da beim Nachrechnen mit den gerundeten und im Gutachten mit den genauen Werten gerechnet wurde, stimmen letztere. Anmerkung zu den Risikokosten Von den Beiträgen werden die tatsächlichen Risikokosten, nicht die Risikobeiträge abgezogen. Die Risikobeiträge bestehen aus den tatsächlichen Risikokosten zzgl. Sicherheitszuschlägen und Verwaltungskosten. Hinzu kommt, dass die Risikobeiträge häufig so kalkuliert sind, dass sie über die gesamte Vertragslaufzeit konstant sind. Da die Eintrittswahrscheinlichkeiten für Tod oder Berufsunfähigkeitsversicherung aber konstant steigen, sind konstante Risikobeiträge in den ersten Jahren zu hoch um für das Ende der Vertragslaufzeit anzusparen, in denen sie für das tatsächliche Risiko zu niedrig sind. Ausgeglichen ist das also nur bei Verträgen, die bereits regulär abgelaufen sind. Der gegenläufige Effekt sinkender Barwerte wegen abnehmender Leistungsdauer bei der Berufsunfähigkeitsversicherung lässt die tatsächlichen Risikokosten (Eintrittswahrscheinlichkeit*Barwert) erst spät wieder leicht sinken. Würden also die Risikobeiträge abgezogen, hätte die Versicherung nach Rückabwicklung des Vertrags einen Gewinn in Höhe der Sicherheitszuschläge, Verwaltungskosten und der anfangs zu hohen Beitragsanteile auf die Risikokosten. Die Versicherung würde also nicht so gestellt als habe es den Vertrag nie gegeben. Das kann anhand eines Beispiels deutlich gemacht werden: Bei einer Versicherung seien 100.000 Kunden mit einer Zahlung von 10.000 € im Todesfall versichert. Die mittlere jährliche Sterbewahrscheinlichkeit der Versicherten liege bei 1%. Damit sterben in einem durchschnittlichen Jahr 1.000 Versicherte und erhalten zusammen 1.000 * 10.000 € = 10 Millionen €. Die tatsächlichen Risikokosten pro Vertrag betragen also 10 Millionen € / 100.000 = 100 € p.a.. Angenommen, mit Sicherheitszuschlägen und Verwaltungskosten betragen die Risikobeiträge pro Vertrag 130 €. Jedes Jahr erhält die Versicherung also 13 Millionen € Risikobeiträge. Wenn nun in einem Jahr zum Jahresende alle hunderttausend Verträge rückabgewickelt werden, hat die Versicherung für das Jahr Todesfallleistungen in Höhe von 10 Millionen € ausgezahlt. Werden die Risikobeiträge in Höhe von 13 Millionen € bei der Rückabwicklung der Verträge abgezogen, bleibt ein Gewinn von 3 Millionen € bei der Versicherung. Ausgeglichen ist es daher nur, wenn die tatsächlichen Risikokosten in Höhe von 100 € pro Vertrag abgezogen werden. Aus demselben Grund sind auch aktuelle Sterbetafeln statt der bei der Beitragskalkulation gültigen zu verwenden. Da - siehe oben - die tatsächlichen Risikokosten in Abzug zu bringen sind, müssen die Sterbewahrscheinlichkeiten, die während der Vertragslaufzeit bestanden haben, möglichst gut abgeschätzt werden. Das leistet eine aktuelle Sterbetafel besser als eine bei Vertragsbeginn gültige. Eine Argumentation, dass die aus Sicherheitszuschlägen, Verwaltungskosten und anfangs zu hohen Beitragsanteilen erwirtschaftete Überschussbeteiligung nicht zu erstatten ist, weil sie nur bei wirksamem Vertrag zustünden, ist einseitig und falsch. Da der Vertrag so zu stellen ist als hätte es ihn nie gegeben, dürfen ihm bei der Rückabwicklungsberechnung von vorneherein keine über die tatsächlichen Risikokosten - die den genossenen Versicherungsschutz exakt wiedergeben - belastet werden. Damit geht es gar nicht um eine spätere Erstattung von Überschussanteilen, sondern darum, erst gar nicht mehr als zur Deckung des tatsächlichen Risikos nötig abzuziehen. Dies wird auch in OLG Köln, I-20 U 76/18, Absatz 28 bestätigt. Anmerkung zur Berechnung des Risikos in der Todesfallversicherung Das von der Versicherung zu tragende Risiko für den Todesfall errechnet sich aus der Leistung abzüglich des angesparten Kapitals. Da letzteres bereits vorhanden ist, stellt nur der darüber hinaus gehende Teil der Leistung ein Risiko dar. Das angesparte Kapital sind die bereits angesammelten Sparanteile zzgl. darauf erzielter Nutzungen abzgl. Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten. Die Nutzungen werden anhand der Kursentwicklungen der Fonds berechnet. Eingerechnet ist folgende Leistung: Zahlung des höheren Betrags aus Mindesttodesfallleistung (10.800,00 €) und angespartes Fondsvermögen. Anmerkung zum Nutzungsersatz auf Verwaltungskosten Es wird Nutzungsersatz auf die vollen Verwaltungskosten berechnet. Unter Verwaltungskosten ist hier die Summe der tatsächlichen Verwaltungskosten, der Stückkosten, eventueller Ratenzahlungszuschläge sowie der Kostenanteile der Risikobeiträge, die sich als Differenz der tatsächlichen Risikokosten zu den Risikobeiträgen errechnen. Diesen Gesamtbetrag zu verzinsen ist korrekt, denn ohne den Vertrag hätte die Versicherung diesen Teil ihrer Kosten mit eigenen Mitteln finanzieren müssen. Ohne den Vertrag wären die Verwaltungskosten der Versicherung auch nicht geringer gewesen, denn es ist nicht anzunehmen, dass wegen dieses Vertrags mehr Räumlichkeiten belegt oder Mitarbeiter eingestellt wurden. Nutzungen auf eventuelle Ratenzahlungszuschläge sind ohnehin zu erstatten, da hier die verschiedenen Nutzungen taggenau berechnet werden. Damit war keine Vorfinanzierung notwendig und folglich standen die Zuschläge zur Nutzungsziehung zur Verfügung. Die Korrektheit der Einrechnung von Nutzungsersatz auf die vollen Verwaltungskosten wird auch in OLG Karlsruhe, 12 U 78/18, Absatz 55 bestätigt. Auch der BGH spricht im Urteil IV ZR 176/15, Absatz 25 diesen Nutzungsersatz zu. Hier wird gefordert, dass der Nutzungsersatz auf Verwaltungskosten 'nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers' berechnet werden darf. Das impliziert, dass dieser Nutzungsersatz gefordert werden kann, denn sonst wäre auch ein Bezug zur Ertragslage nicht notwendig. Anmerkung zu den Kurshistorien der Fonds Zur korrekten Berechnung der mit den Fonds erzielten Gewinne oder Verluste ist eine Bereinigung der Kurshistorien um eventuelle Ausschüttungen notwendig. Dies geschieht rückwärts vom aktuellsten verfügbaren Kurs aus. Daher können sich die eingerechneten Kurse und damit die vorhandenen Anteile von den tatsächlichen Werten unterscheiden. Da für die Korrektheit der Berechnung nur der jeweilige Wert der Fondsanteile entscheidend ist, der sich aus Kurs*Anteile berechnet, entsteht durch die Verwendung der bereinigten Kurshistorien kein Fehler. Die Bereinigung ist notwendig, weil sonst eventuelle Ausschüttungen, die dem Vertrag zuzuordnen sind, unterschlagen würden. Erfolgt z.B. bei einem Kurs von 100 € eine Ausschüttung von 5 € und steht der Kurs danach bei 96 €, ist der korrigierte ursprüngliche Kurs 96 € * (1 + 5/96) = 101 €. Der Faktor 1 + 5/96 ist aufsämtliche Kurse vor der Ausschüttung anzuwenden, weswegen sich alle Kurse bis zur letzten erfolgten Ausschüttung von den unbereinigten Börsenkursen unterscheiden.