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Auch in stürmischen Zeiten auf sicherem Kurs

Für Rechtsschutzversicherer

Rechtsschutzversicherungen bekommen immer wieder Deckungsanfragen mit extrem hohen Streitwerten für Klagen zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen.
Der Streitwert entspricht der Forderung. Hier gibt es zwar in der Tat noch immer juristischen Spielraum in einigen Punkten. Vieles ist jedoch mittlerweile klar vorgegeben.
Sollte eine vorgelegte Berechnung z.B. Nutzungsersatz auf Basis der Eigenkapitalrendite, trotz hoher Summe kaum Risikokosten für die Todesfallleistung oder trotz mitversicherter Berufsunfähigkeitsleistung kaum Risikoskosten für diese enthalten, lohnt sich häufig ein Nachrechnen.
Bei noch laufenden Versicherungen kann unseres Erachtens nur die Differenz zwischen vorhandenem Rückkaufswert und Rückabwicklungssaldo als Streitwert angesetzt werden, da die Zahlung des Rückkaufswerts selbst unumstritten ist. In Fällen, in denen der aktuelle Rückkaufswert nicht bekannt ist, sind wir in der Lage, gute und plausible Abschätzungen für ihn vorzunehmen.

Für 165 € + MwSt. rechnen wir für Sie nach und liefern Ihnen eine ausführliche Darstellung der Berechnung des Rückabwicklungssaldos, der - unseres Erachtens abzgl. einem evtl. vorhandenen Rückkaufswert - dem Streitwert entspricht.

Bei bereits abgeschlossenen Fällen können Sie prüfen, ob ein Regress gegen die Kanzlei erfolgversprechend ist, weil diese mit nicht anerkannten oder völlig aussichtslosen Methoden eine viel zu hohe Forderung berechnet hat. Auch hier erstellen wir Ihnen gerne eine Berechnung, mit der Sie die realistische Forderung nachweisen können. Es gilt ebenfalls der oben genannte Preis.

Wir haben mittlerweile über 400 solcher Fälle im Auftrag verschiedener Rechtsschutzversicherer nachgerechnet und werden gerne auch für weitere tätig.
 

Beispiel 1:
Eine Kanzlei hat bei einer Rechtsschutzversicherung Deckung für einen Streitwert von 268.000 € und entsprechend die Erstattung von Anwaltsgebühren von 3.700 € gefordert.
Beim Nachrechnen des Falls kommen wir auf einen Rückabwicklungssaldo von gut 70.000 €, wovon gut 53.000 € als Rückkaufswert vorhanden sind. Strittig sind also 17.000 €. Das ergibt (mit der in dem Fall zu verwendenden Gebührentabelle 2020) Anwaltskosten von nur noch 1.100 €, also eine Ersparnis von 2.600 € allein an zu erstattenden Anwaltskosten.

Beispiel 2:
Eine andere Kanzlei hat bei einer Rechtsschutzversicherung Deckung für einen Streitwert von 1.012.590,05 € gefordert - bei auf den Versicherungsvertrag geleisteten Beiträgen von gut 21.000 € und nachdem der Vertrag bereits zurückgezahlt wurde. Die Anwaltsgebühren (Gebührentabelle 2021) betragen für außergerichtliche Vertretung gut 8.300 €, für gerichtliche gut 20.100 €.
Beim Nachrechnen des Falls kommen wir auf einen Rückabwicklungssaldo von knapp 13.000 €. Das ergibt Anwaltskosten von nur noch gut 1.050 € (nur außergerichtlich) 2.500 € (gerichtlich), also eine Ersparnis von 7.250 € (gerichtlich 17.600 €) allein an zu erstattenden Anwaltskosten.
Der von der Kanzlei beauftragte Privatgutachter hatte zur Erzielung dieses absurden Streitwerts mit einer "Rohüberschussrendite" gerechnet, die häufig über 30% p.a. lag. Die Verwendung dieser Rendite ist nicht sachgerecht, was wir in einem erläuternden Schreiben ausführlich begründet haben.

Anmerkung: Die beiden Beispiele sind keine Einzelfälle, sondern nach dem jeweiligen Schema wurden von den jeweiligen Kanzleien haufenweise Deckungsanfragen gestellt. Bei Beispiel 2 wird in der Regel noch eine haarsträubende Begründung mitgeliefert, dass die Rückabwicklung zusteht. Dort ist die Rede von "doppeltem Wucher" und es werden mit rechnerisch klar falschen Methoden absurde Erträge unterstellt, welche die Versicherungsgesellschaften erwirtschaftet haben. Wir entlarven diese Fehler in ein einem Schreiben, das wir Ihnen bei Beauftragung mit diesen Fällen immer angepasst auf den jeweiligen Fall mitliefern.

Bei Interesse wenden Sie sich gerne unter info[at]indexrennen.de an uns!