Für eine Klage gegen die Frankfurt Münchener Lebensversicherung AG haben wir im November 2019 für zwei Versicherungsverträge des Klägers Gutachten erstellt.
Es handelt sich um "Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall", in einem Fall mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Im Urteil aus dem Januar 2021 stellt das Landgericht Kleve u.a. fest:
- "Die vom Kläger vorgelegten Privatgutachten stellen eine ausreichende Schätzgrundlage dar."
- "Der Vortrag des Klägers zur Kalkulation der Risikokosten ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten schlüssig. Die vorgelegte aktuarische Berechnung in dem Privatgutachten IndexRennen GmbH stellt berücksichtigungsfähigen Parteivortrag dar, womit der Kläger zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche substantiiert vorgetragen hat."
- "Ein Anspruch auf Freistellung von den - unstreitig gebliebenen - Kosten für die während des Prozesses eingeholten aktuarischen Privatgutachten in Höhe von insgesamt [...] besteht als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 257 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzugs.
Die geltend gemachten Kosten der während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachten waren erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB (vgl. zum Maßstab in solchen Fällen OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 255). Aus Sicht einer verständigen Prozesspartei war ein hinreichender Anlass zur Beauftragung der aktuarischen Gutachten vorhanden, da der Kläger die Gutachten zu einem den Prozess fördernden Vortrag zur Höhe der bereicherungsrechtlichen Ansprüche benötigte."